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EU-Recht

EU-Renaturierungsverordnung 2024: Was das für Kommunen bedeutet

Die EU-Renaturierungsverordnung trat im August 2024 in Kraft. Was bedeutet das konkret für Kommunen, Naturschutzbehörden und Planungsbüros?

25. Januar 20262 Min. LesezeitRedaktion NaturKonto

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1991 (Nature Restoration Law, NRL) das erste EU-weit verbindliche Gesetz zur Wiederherstellung von Ökosystemen verabschiedet. Es trat im August 2024 in Kraft. Was bedeutet das für die kommunale Praxis in Deutschland?

Kernziele der Verordnung

Die EU-Renaturierungsverordnung verpflichtet alle Mitgliedstaaten zu verbindlichen Renaturierungszielen (Art. 4 i. V. m. Anhang I/II NRL):

  • 2030: Renaturierungsmaßnahmen auf mindestens 20% der Land- und Meeresgebiete der EU
  • 2040: 60% der unter Anhang I/II fallenden geschädigten Ökosystem-Flächen in gutem Zustand
  • 2050: Mindestens 90% der unter Anhang I/II fallenden geschädigten Ökosystem-Flächen in gutem Zustand

Die Verordnung enthält spezifische Ziele für Wälder, Agrarland, Feuchtgebiete, Flüsse, Städte und Meeresökosysteme.

Was Deutschland tun muss

Deutschland als Mitgliedstaat muss bis 2026 einen nationalen Renaturierungsplan vorlegen. Dieser Plan konkretisiert, welche Maßnahmen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene ergriffen werden.

Die eigentliche Umsetzung findet auf Länder- und Kommunalebene statt — über Naturschutzgesetze, Bebauungspläne und die Eingriffsregelung.

Konkrete Folgen für Kommunen

Stärkere Qualitätsanforderungen an Kompensationsmaßnahmen

Die bisherige Eingriffsregelung zielt auf quantitative Kompensation. Die EU-Renaturierungsverordnung betont zusätzlich ökosystemische Qualität. Ausgleichsmaßnahmen, die auf Renaturierungsziele ausgerichtet sind, dürften künftig stärker gewichtet werden.

Erweiterte Dokumentationspflichten

Renaturierungsmaßnahmen müssen auf EU-Ebene berichtet werden. Deutschland wird diese Berichtspflichten auf die zuständigen Behörden delegieren — die Datenhaltung muss entsprechend strukturiert sein.

Städtische Grünflächen als neues Thema

Die Verordnung enthält in Art. 8 erstmals verbindliche Ziele für städtisches Grün: kein Nettoverlust an Grünflächen und an städtischen Baumkronenflächen bis 2030, ab 2031 zudem ein verpflichtender Zuwachs. Adressiert sind die in Eurostat als „Städte" und „kleinere Städte und Vororte" klassifizierten Stadtgebiete (urban centres / urban clusters). In Deutschland fallen darunter nicht nur Großstädte, sondern auch viele mittelgroße Gemeinden — die genaue Abgrenzung erfolgt über die EU-Stadtdefinition, nicht über eine reine Einwohnerschwelle.

Synergien mit bestehenden Pflichten

Positiv: Viele Anforderungen der EU-Renaturierungsverordnung überschneiden sich mit bestehenden Pflichten aus § 4c BauGB und § 17 BNatSchG. Wer sein Kompensationsverzeichnis digital und strukturiert führt, ist für die neuen Berichtspflichten besser gerüstet.

Fazit

Die EU-Renaturierungsverordnung erhöht den Druck auf eine strukturierte, digitale Naturschutzverwaltung. Kommunen, die heute in digitale Systeme investieren, werden morgen einen deutlichen Verwaltungsvorteil haben.

Mehr: EU-Renaturierungsverordnung: Grundlagen und Zeitplan | NaturKonto kostenlos testen

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