Eingriffsregelung nach §§ 14–17 BNatSchG
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist das zentrale Instrument des deutschen Naturschutzrechts zur Sicherung des Naturhaushalts bei Eingriffsvorhaben.
Was ist ein Eingriff in Natur und Landschaft?
Nach § 14 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Typische Eingriffe sind: Bebauung von Freiflächen, Straßen- und Schienenbau, Windenergieanlagen, Gewerbeansiedlungen, Kiesabbau und Entwässerungsmaßnahmen.
Die Stufenfolge der Eingriffsregelung
§ 15 BNatSchG schreibt eine dreistufige Prüffolge vor:
- Vermeidung: Beeinträchtigungen sind, soweit möglich, zu vermeiden. Dies hat Vorrang vor allen anderen Maßnahmen.
- Ausgleich: Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Ausgleich bedeutet: Der beeinträchtigte Naturhaushalt wird in gleichartiger und gleichwertiger Weise wiederhergestellt (räumlich-funktionaler Zusammenhang).
- Ersatz: Ist Ausgleich nicht möglich, sind Ersatzmaßnahmen vorzunehmen — in anderer Art, aber gleichwertiger Funktion.
Das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 BNatSchG
§ 17 Abs. 6 BNatSchG verpflichtet die Naturschutzbehörden, ein Verzeichnis über die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu führen. Das Verzeichnis ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren.
Der Inhalt des Verzeichnisses umfasst mindestens:
- Lage und Größe der Kompensationsflächen
- Art und Umfang der festgesetzten Maßnahmen
- Verknüpfung mit dem jeweiligen Eingriff
- Umsetzungsstatus und Monitoring-Ergebnisse
Mehr zum Kompensationsverzeichnis nach § 17 BNatSchG.
Verhältnis zu § 1a und § 4c BauGB
Im Bereich der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung über § 1a Abs. 3 BauGB ausdrücklich in das Abwägungsgebot integriert: Die nach §§ 14 ff. BNatSchG zu erwartenden Eingriffe sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, und Vermeidung sowie Ausgleich erfolgen über Festsetzungen im Bebauungsplan.
Ergänzend verpflichtet § 4c BauGB Gemeinden zu einer eigenständigen Monitoring-Pflicht: Die erheblichen Umweltauswirkungen ihrer Bebauungspläne — einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen — sind zu überwachen.
Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert seit 2020 die §§ 13–17 BNatSchG für Eingriffe in Bundes-Zuständigkeit (z. B. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bundesschienenwege). Sie regelt einheitliche Bewertungs- und Kompensationsmaßstäbe und ist nach einer Übergangsregelung seit Mai 2025 vollumfänglich anzuwenden. Für rein landesrechtliche oder kommunale Eingriffe gelten weiterhin die Landeskompensations- und Ökokonto-Verordnungen.
Mehr zum Monitoring nach § 4c BauGB.
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