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Grundlagen8 Min. Lesezeit

Eingriffsregelung nach §§ 14–17 BNatSchG

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist das zentrale Instrument des deutschen Naturschutzrechts zur Sicherung des Naturhaushalts bei Eingriffsvorhaben.

Was ist ein Eingriff in Natur und Landschaft?

Nach § 14 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Typische Eingriffe sind: Bebauung von Freiflächen, Straßen- und Schienenbau, Windenergieanlagen, Gewerbeansiedlungen, Kiesabbau und Entwässerungsmaßnahmen.

Die Stufenfolge der Eingriffsregelung

§ 15 BNatSchG schreibt eine dreistufige Prüffolge vor:

  1. Vermeidung: Beeinträchtigungen sind, soweit möglich, zu vermeiden. Dies hat Vorrang vor allen anderen Maßnahmen.
  2. Ausgleich: Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Ausgleich bedeutet: Der beeinträchtigte Naturhaushalt wird in gleichartiger und gleichwertiger Weise wiederhergestellt (räumlich-funktionaler Zusammenhang).
  3. Ersatz: Ist Ausgleich nicht möglich, sind Ersatzmaßnahmen vorzunehmen — in anderer Art, aber gleichwertiger Funktion.

Das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 BNatSchG

§ 17 Abs. 6 BNatSchG verpflichtet die Naturschutzbehörden, ein Verzeichnis über die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu führen. Das Verzeichnis ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren.

Der Inhalt des Verzeichnisses umfasst mindestens:

  • Lage und Größe der Kompensationsflächen
  • Art und Umfang der festgesetzten Maßnahmen
  • Verknüpfung mit dem jeweiligen Eingriff
  • Umsetzungsstatus und Monitoring-Ergebnisse

Mehr zum Kompensationsverzeichnis nach § 17 BNatSchG.

Verhältnis zu § 1a und § 4c BauGB

Im Bereich der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung über § 1a Abs. 3 BauGB ausdrücklich in das Abwägungsgebot integriert: Die nach §§ 14 ff. BNatSchG zu erwartenden Eingriffe sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, und Vermeidung sowie Ausgleich erfolgen über Festsetzungen im Bebauungsplan.

Ergänzend verpflichtet § 4c BauGB Gemeinden zu einer eigenständigen Monitoring-Pflicht: Die erheblichen Umweltauswirkungen ihrer Bebauungspläne — einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen — sind zu überwachen.

Bundeskompensationsverordnung (BKompV)

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) konkretisiert seit 2020 die §§ 13–17 BNatSchG für Eingriffe in Bundes-Zuständigkeit (z. B. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Bundesschienenwege). Sie regelt einheitliche Bewertungs- und Kompensationsmaßstäbe und ist nach einer Übergangsregelung seit Mai 2025 vollumfänglich anzuwenden. Für rein landesrechtliche oder kommunale Eingriffe gelten weiterhin die Landeskompensations- und Ökokonto-Verordnungen.

Mehr zum Monitoring nach § 4c BauGB.

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